Serie „Korrekte Bildnachweise“: 5. die Sonderfälle: Memes Collagen, Screenshots und AI-Images


Unsere Blogartikel-Serie zu den Bildnachweisen gehört nach wie vor zu den Dauerbrennern auf unserem Blog. Offenbar ist das Thema nach wie vor für Online-Redakteure brennend aktuell.

Zur Zeit sind wir gerade damit beschäftigt, unser Blog von WordPress nach TYPO3 zu migrieren und mussten feststellen, dass es einige Bildformen gibt, deren korrekten Nachweis wir in den ursprünglichen Artikeln noch nicht ausreichend geklärt hatten. Da diese Fragen unerwartet häufig auftauchten, beschäftigen wir uns hier einmal mit dem Umgang mit solchen Sonderfällen und Kellerleichen aus unseren eigenen Blog-Artikeln, die jetzt bei der vollständigen Migration älterer Artikel wieder exhumiert wurden.

Sonderformen der Bildnachweise in diesem Blogartikel:

  1. Bildnachweise für Memes
  2. Bildnachweise für Bild-Collagen
  3. Bildnachweise für Screenshots
  4. Bildnachweise für AI-Images

Dabei fanden wir allerdings auch noch einige fiese Fallstricke des Urheberrechts.

Beispielbildnachweis:

Symbolfoto „Fallstricke des Urheberrechts“ – Old Man Time: AdinaVoicu, Pixabay | CC0

1. Wie weise ich Memes korrekt in den Bildnachweisen aus?

Die gute Nachricht: Meme-Bilder sind jetzt in Deutschland offiziell verwendbar!

Als diese Blogreihe begann, haben wir uns um das Thema Meme-Bildnachweise noch gedrückt, da der Einsatz in Deutschland ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber generell nicht möglich war. Eine Entsprechung analog zu der in den USA anwendbaren Fair-Use-Rechtsbestimmung gab es nicht.

Im Jahr 2021 wurde endlich im Zuge der Urheberrechtsreform mit dem Artikel § 51a UrhG klargestellt, dass Memes auch in Deutschland eingesetzt werden dürfen.

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Typische Bild-Memes werden hier vor allem durch die Bezeichnung Pastiche (Imitation, stilistische Anlehnung) abgedeckt. Angreifbar bleibt die Verwendung von Memes allerdings weiterhin bei Verletzungen von Persönlichkeits- oder Markenschutzrecht.

Ärgerlicherweise ist mit der Urheberrechtsreform aber jetzt nur geklärt, dass ein Meme tatsächlich verwendet werden darf.

Die schlechte Nachricht: Wie man korrekte Bildnachweise für Memes anlegen soll, ist noch ungeklärt.

Vermutlich ist ein ausführlicher Bildnachweis bei Memes nach der neuen Rechtslage zwar unnötig, aber wenn man aus Fairnessgründen (oder aus stark erhöhtem Mitteilungs- oder Sicherheitsbedürfnis) weitere Angaben zu der Herkunft eines Meme mitgeben möchte, kann man sich an eine der empfohlenen wissenschaftlichen Zitat-Regeln für Memes halten.

Mögliche Bildnachweis-Angaben für ein Bild-Meme als Vorschlag:

  • Sinnvoll: Titel des Memes (soweit bekannt) oder Beschreibung
  • Optional: Titel der Website der Erstpublikation des Memes (soweit bekannt)
  • Optional: URL der Erstverwendung (soweit bekannt)
  • Optional: Datum der Erstverwendung (soweit bekannt)
  • Sinnvoll: Datum der Übernahme oder Anpassung
  • Sinnvoll: Fundort, Publisher oder Meme-Generator

Beispiel Meme-Bildnachweis

Bei diesem – extra zu diesem Anlass angepassten – Meme könnte dann der freiwillig-überausführliche Bildnachweis folgendermaßen aussehen:

Beispielbildnachweis:

Hank’s Reaction / Dean Norris‘ Reaction“, Bild-Urheber: Marco Grob, Portraitfotos Dean Norris, Twitter, 14.07.2014. Für diesen Artikel neu beschriftet am 16.02.2023, mit dem Imageflip Meme-Generator.

 

Tipp: Eine gute Quelle zur Recherche der jeweils benötigten Angaben ist die Meme-Datenbank bei „Know your Meme“.

2. Bildnachweise für Collagen und Bildverfremdungen

Ein ebenfalls relativ häufiger Problemfall ist der Bildnachweis bei Collagen, die auf Basis anderer Bilder gestaltet worden sind.

Bei allen Collagen-Bestanddteilen müssen Bildrechte geklärt sein

Bei der Gestaltung eigener Collagen muss zunächst einmal sichergestellt werden, dass alle verwendeten Bildquellen auch tatsächlich weiterbearbeitet werden dürfen. Häufig verwenden wir in unserem Blog Fotos unter CC0 oder Public Domain, die lediglich mit Textüberschriften oder Logos ergänzt werden. So besteht keinerlei Verpflichtung zu Bildnachweisen. Meistens dokumentieren wir aber noch einen Link zur Fundstelle des Orignalbildes – auch, damit wir die Collage nachträglich noch einmal anpassen können.

Wichtig ist, dass auf den verwendeten Bildquellen keine anderen, urheberrechtlich geschützten Inhalte abgebildet sind. Durch die gerade bekannt gewordenen Abmahnfälle für auf Wohnraum-Fotografien erkennbare Fototapen-Contents hat dieser Aspekt gerade einmal wieder unrühmliche Aktualität gewonnen. Wenn in den verwendeten Abbildungen andere urheberrechtlich geschützte Elemente zu erkennen sind, muss auch für diese eine Erlaubnis eingeholt oder müssen für diese Lizenzen erworben werden.

Daher ist es empfehlenswert, als Bestandteil für Foto-Collagen nur Bilder zu verwenden, die unter Public Domain oder vergleichbaren Lizenzen stehen und keine weiteren potenziell geschützten Werke beinhalten.

Bild-Collagen aus Creative-Common-Lizenz-Bildern

Was aber, wenn ein Collagebestandteil deutlich erkennbar aus einem Bild mit Creative-Commons-Lizenz stammt? Sofern die Ursprungsvorlage nicht so stark verändert wurde, dass ein eigenständiges Werk mit entsprechender Schöpfungshöhe (s. u.) vorliegt, muss offensichtlich noch immer auf den eigentlichen Urheber und seine Lizenz verwiesen werden.

Hier folgt jetzt ein Beispiel aus unserer bewegten Vergangenheit, ein Heimwerker-Meme, basierend auf dem Thema „What People Think I Do / What I Really Do“. Dieses Bild wurde als eine Collage aus sechs noch deutlich als Bildvorlage erkennbaren Einzelfotos zusammengestellt. Diese sind selbst keine Memes und somit fällt die Meme-Collage nicht unter die oben beschriebenen Meme-Regeln.

Für alle gewünschten Inhalte gab es passende Bilder mit freien Lizenzen, bei denen wir die Urheber nur aus Höflichkeit erwähnt haben. Lediglich für die Vorlage des gesellschaftlich relevanten Maurerdekolletés musste auf ein Foto mit CC BY 2.0 Lizenz zurückgegriffen werden.

Daher kann diese Collage nur verwendet werden, wenn im Bildnachweis dieser Bildbestandteil ebenfalls nachgewiesen wird. (Zur Sicherheit hatten wir den Hinweis auf den Bildurheber und die Lizenz auch noch einmal als Text in das Bild gesetzt, damit sich die Bildherkunft noch rekonstruieren lässt, falls das Bild von dritten Personen ohne den verpflichtenden Hinweis weiterverbreitet werden sollte.)

Beispielbildnachweis:

Heimwerker-Meme – Bild-Collage für heimwerker.de – unter Verwendung des Bildes „Plumbers Crack“ von Melvin Price bei flickr, Collage und Originalbild unter Lizenz CC BY 2.0. Außerdem wurden weitere Bildquellen unter Public Domain Lizenz verwendet. Urheber sind 1) Miss Puple, 2) Crimfants, 3) MelvinPrice, 4) bigevil600. Bilder 5) und 6) gefunden bei Morguefiles.

Bei ausreichender Schöpfungshöhe von Collagen entsteht neue Urheberschaft

Wenn bei der neu entstandenen Bild-Collage eine ausreichende Schöpfungshöhe erkennbar ist, gilt wiederum das Urheberrecht für den neuen Bildurheber und der Bildnachweis ist gemäß der Maßgabe oder der gewählten Lizenz des Schöpfers auszuführen.

Dabei liegt der künstlerische Anspruch recht hoch. In unserem Blog wurde zugegebenermaßen nie genügend Kreativität auf illustrative Collagen verwendet, um diesen Fall eintreten zu lassen. Daher können wir hier gerade nur ein frisch improvisiertes Beispiel zeigen.

3. Bildnachweise für Screenshots und Bildschirmfotos

Da wir uns hauptsächlich mit digitalen Themen befassen, findet man in unseren Artikeln viele Screenshots, die verschiedene Userinterfaces oder Screendesigns abbilden.

Bildschirmfotos von fertiggestellten Internetauftritten oder Schritt-für-Schritt-Anleitungen in Tutorials von selbstentwickelten Anwendungen sind unkritisch. In der Regel kann man davon ausgehen, dass diese Abbildungen keine nötige Schöpfungshöhe erreichen, um den Urheber des Screenshots nennen zu müssen, auch wenn es natürlich eine nette Geste ist, wenn man es trotzdem tut.

Anders sieht es natürlich aus, wenn man Layout-Entwürfe von Grafikern für ein Projekt präsentieren möchte. Hier ist die Einverständniserklärung und Nennung des Urhebers immer sinnvoll.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn auf dem Screenshot wiederum urheberrechtlich geschützte Werke Dritter zu sehen sind. Diese sollten (wenn sie nur unwichtiges Beiwerk zum eigentlich gewünschten Darstellungszweck sind) möglichst entfernt oder ausgepixelt werden.

Wenn es aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist, einen Screenshot mit einem solchen geschützten Werk in erkennbarer Form zu zeigen, kann das Bildzitatrecht in Anspruch genommen werden. Dazu ist es allerdings notwendig, das Gezeigte im umgebenden Text ausführlich zu erläutern und sich mit dem Bildinhalt kritisch auseinanderzusetzen.

Zur Vertiefung: RA Dr. Schwenke behandelt das Thema Bildzitat erschöpfend in einem praxisnahen Artikel.

Ein praktischer Anwendungsfall für ein Bildzitat in unserem Blog war ein Screenshot, in dem ein besonders missglücktes Seitenlayout einer fremden Seite als Warnung für fehlende Styleguides herhalten musste. Abschließend wurde bei uns auch kurz die Frage andiskutiert, ob es zulässig sei, einen Screenshot von einem Screenshot einer anderen Blogseite anzufertigen, die einen noch viel schrecklicheren Design-Fail dokumentiert hatte. Diese Idee wurde aber aus offensichtlichen Gründen fallengelassen und stattdessen lieber ein anderes negatives Beispiel direkt „zitiert“.

4. AI-Images (KI-Bilder): Wie müssen von künstlicher Intelligenz generierte Bilder ausgewiesen werden?

Mit dem derzeitigen Hype um die neuen AI-Tools wie Midjourney Stable Diffusion oder DALL-E 2 bleibt es natürlich auch nicht aus, dass von künstlicher Intelligenz kreierte Bilder auf Websites eingesetzt werden sollen. Die KI-Bilder werden durch die Eingabe einer Textbeschreibung (Promt) von einem Programm erzeugt, das zuvor mit einem riesengroßen Datensatz von verschiedenen Bildern mit Deep-Learning-Technologie trainiert wurde.

Kein Urheberschutz für KI-Bilder möglich

Derzeit ist davon auszugehen, dass derartig generierte Bildergebnisse zumindest in Deutschland und Europa keinem Urheberrecht und den USA  keinem Copyright unterliegen, da es keinen menschlichen Urheber im eigentlichen Sinne gibt. Dementsprechend werden die AI-Images momentan auch nicht von den großen Stockphoto-Agenturen angenommen und vertrieben.

Das bedeutet, dass man die Bilder einerseits auf den eigenen Seiten – entsprechend der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Tool-Anbieter – frei verwenden, aber andererseits auch nicht wirklich vor ungewünschter Verwendung durch Dritte schützen lassen kann.

Bisher noch ungeklärt ist, ob die Formulierung der Texte zur Bilderzeugung (Promts) oder der gesamte kuratierende Prozess bei der Auswahl der KI-erzeugten Bilder als kreative Leistung eines Menschen zu bewerten sind. Möglicherweise ergeben sich diesbezüglich in Zukunft andere Schutzmöglichkeiten.

Sinnvolle Bildnachweise für KI-Bilder

Wir haben gesehen, dass der Urheber der Bilder nicht genannt werden kann. Allerdings sollte man vor der Verwendung eines generierten Bildes klären, ob der Anbieter der Bildgenerierungen Bedingungen zur Nutzung der Bilder aufgestellt hat.

Hier eine kurze Übersicht über die Richtlinien der Anbieter der beliebtesten KI-Bildergeneratoren (Stand Anfang März 2023):

  • Dall-E: OpenAI hat noch keine feste Form für Bildnachweise festgelegt. Eine Bedingung zur Verwendung der Bilder ist jedoch, dass keine menschliche Urheberschaft vorgetäuscht werden darf.
  • StableDiffusion: betont, dass Fragen zu Urheberrecht und Copyright je nach Land sehr unterschiedlich und komplex aufgefasst werden können und dass das Nutzungsrecht an den erzeugten Bildern nur nicht-exklusiv sein kann. Auch hier gibt es keine Empfehlung zur konkreten Attribution der Bilder.
  • Midjourney: hat sich offenbar bereits am meisten Gedanken zu diesem Thema gemacht. Hier wird (Stand 3/2023) in den Terms of Service zumindest für die Nutzer der kostenlosen Version festgelegt, dass die generierten Bilder unter CC BY NC 4.0 Lizenz fallen sollen. Durch den Verbot der kommerziellen Nutzung ist es nach unserer Meinung nicht empfehlenswert, die mit dem kostenlosen Account generierten Bilder auf der eigenen Website oder im eigenen Blog zu verwenden.

Also: Vorsicht bei der Verwendung von kostenlos erzeugten Midjourney-Bildern!

Beispielbildnachweis:

KI-Bild „Verzweifelter Medienredakteur weiß nicht, wie er AI-Images auszeichnen soll und studiert Rechtstexte.“ | Generator: DALL-E 2

 

Auch wenn von den meisten AI-Image-Anbietern noch keine genauen Regeln zum Nachweis der Bilder formuliert wurden, bietet es sich an, das verwendete Tool im Bildnachweis zu nennen. In Hinsicht auf eine mögliche spätere Bedeutsamkeit für die Urheberschaft empfiehlt es sich, das jeweils zur Generierung der Bilder verwendete Promt intern zu dokumentieren.

Derzeit muss man allerdings in Kauf nehmen, dass man generell keine exklusiven Nutzungsrechte an selbst erzeugten AI-Images geltend machen kann.

Fazit zu den Sonderfällen der Bildnachweise

Beim Thema korrekte Bildnachweise ist derzeit durch neue Bildformate und geänderte Rechtslagen sehr viel in Bewegung und nicht für alle Bildtypen können eindeutige Richtlinien zur Rechtssicherheit angewendet werden.

So bleibt für Bildredakteure und Publisher auf der eigenen Website bei fast allen Varianten ein gewisses Rechtsrisiko bestehen. Allerdings sind die Risiken bei der Verwendung von Memes, Collagen, Screenshots oder AI-Images relativ überschaubar.

Es ist immer sinnvoll, die Bildnachweisen (das umfasst auch die hier behandelten Sonderfälle) so ausführlich wie möglich zu dokumentieren – nicht nur, um das Rechtsrisiko gering zu halten, sondern auch für mehr Transparenz und aus Gründen der Höflichkeit gegenüber den kreativ Tätigen. 

Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwältin und dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Klären Sie offene Fragen immer mit den Rechtsanwält(inn)en Ihres Vertrauens!