Serie „Korrekte Bildnachweise“: 2. Regeln für den Online-Bildnachweis
Der zweite Teil unserer Serie zu korrekten Bildnachweisen befasst sich mit den Vorschriften für den richtigen Online-Bildnachweis.
1. Teil: Bildrechtverwaltung im Unternehmen
2. Teil: Regeln für den Online-Bildnachweis
3. Teil: Bildnachweise im CMS pflegen und verwalten
4. Teil: Bilder nach Abmahnungen vollständig aus dem CMS entfernen
5. Teil: Bildnachweis-Sonderfälle: Memes Collagen, Screenshots und KI-Bilder
2. Teil: Regeln für den Online-Bildnachweis
Auch wenn - wie im ersten Teil der Serie gezeigt - alle Bildquellen und -lizenzen im Unternehmen mustergültig dokumentiert wurden, treten bei der Ausgabe der Nachweise im Content-Management-System (CMS) des Unternehmens die nächsten Probleme auf.
Gesetzliche Vorgaben zum korrekten Bildnachweis auf einer Webseite
Leider ist gesetzlich nur festgelegt, dass der Urheber eines Bildes nach § 13 UrhG ein Recht auf Benennung der Urheberschaft besitzt. Wie genau dieses Recht auf einer Webseite umzusetzen ist, hängt sehr stark von den individuellen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber ab. Einige Gerichtsurteile wie das Pixelio-Urteil des LG Köln und seine Aufhebung durch das OLG Köln haben dabei mehr Verwirrung gestiftet, als für Klarheit zu sorgen.
Bildnachweis im Bild selbst?
Das ursprüngliche Urteil verlangte, jedes Bild vom Stock-Foto-Anbieter Pixelio im Bild selbst mit einem Bildnachweis zu versehen, weil ein Bild im Browser theoretisch auch einzeln aufgerufen werden kann. Nach der Aufhebung des Urteils ist eine Nennung des Urhebers im Bild selbst nicht mehr unbedingt nötig.
Eine mögliche Ausnahme betrifft den Einbau von Social-Media-Bildern. Ein Bild kann als Open-Graph-Image unsichtbar als Meta-Datei in eine Seite eingebaut werden. Wenn die Seite dann bei einem Dienst wie Facebook geteilt wird, erscheint das verknüpfte Bild als Bildvorschau für die Seite. Um mit dem eingebundenen Share-Bild (ohne Bildnachweis in der Share-Botschaft) keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, muss sichergestellt sein, dass die erworbene Lizenz auch für Social Media gilt, oder es muss eine gesonderte Social-Media-Lizenz des Bildes erworben werden. Einige Anbieter wie Fotolia (vor der Übernahme durch Adobe Stock) verlangten für diese Lizenz die Anbringung des Nachweises im Bild selbst. In diesem Fall muss dann dem Wunsch des Lizenzgebers Folge geleistet werden.
Der richtige Ort für den Online-Bildnachweis
Die meisten Lizenzgeber erwarten, dass der Bildnachweis in unmittelbarere Nähe des Anwendungsortes eines Bildes angebracht wird. Naheliegend ist also die Verwendung des Bilduntertitel-Feldes im Content Management-System als Ort für den Bildnachweis. Leider verlangen aber viele Lizenzen zwingend eine Verlinkung im Bildnachweis. Daran scheitern einige Systeme. Beim Bilduntertitel im CMS TYPO3 sind beispielsweise individuelle Verlinkungen im Bild-Caption nicht ohne weitere Anpassungen am System möglich.
Eine weitere Möglichkeit ist die Platzierung aller Bildnachweise einer Seite am Seitenende. So ist immer noch die rechtlich vorgeschriebene räumliche Nähe zum Bild vorhanden. Ein Bildnachweis am Seitenfuß ist räumlich leicht vom eigentlichen Seiteninhalt abzutrennen, sodass die teilweise sehr ausführlichen Angaben nicht den Lesefluss im Artikel stören.
Idealerweise setzt man vom Bildnachweis noch ein Sprungmarker-Link auf das ursprüngliche Bild, damit sich der Nachweis bei vielen Bildern eindeutig zuordnen lässt.
Einige Lizenzgeber (wie früher Fotolia) erlauben auch eine gesammelte Ausgabe aller Bildnachweise auf einer speziellen Seite, wie zum Beispiel dem Impressum oder einer separaten Bildnachweis-Seite. Das ist allerdings nur praktikabel, wenn eine Webseite sehr wenige Seiten und Bilder enthält. Bei mehreren hundert Abbildungen auf einer Webseite wird ein solches Sammelverzeichnis schnell unpflegbar und Nachweise können nicht mehr eindeutig einem Ursprungsbild und allen seinen Verwendungsorten zugeordnet werden. Wir raten daher grundsätzlich davon ab, eine dedizierte Seite für Bildnachweise anzulegen.
Gestaltung der Online-Bildnachweise: der Teufel steckt im Detail
Nachdem wir die mögliche Platzierung des Bildnachweises geklärt haben, können wir uns der konkreten Gestaltung des einzelnen Bildnachweises zuwenden. Dabei gibt es - je nach verwendeter Bildlizenz - oft überraschend viele Möglichkeiten, einen Bildnachweis (trotz guten Willens) nur unvollständig auszuführen.
Verpflichtender Link zum Original-Bild oder Lizenzgeber
Eine beliebte Abmahnursache ist zum Beispiel diese Lizenzbestimmung des Anbieters von Pixelio, dem Anbieter für kostenlose Stock-Fotos.
"Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“
Dies ist ein Hinweis, der oft von Webseitenbetreibern übersehen wurde, bis es zu ersten Abmahnwellen kam.
Rechtlich ist es zwar noch nicht endgültig geklärt, ob ein fehlender Link (bei sonstiger Einhaltung aller gewünschten Lizenzbedingungen) bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aber es kann sicherlich nicht schaden, sich an die vom Lizenzgeber gewünschten Bedingungen zu halten, sofern diese bekannt sind.
Überraschende Verpflichtungen in Creative-Commons-Lizenzen
Auch die beliebte Creative-Commons-Lizenz für Bilder hält einige unerwartete Fallstricke bereit. Ein Unternehmen sollte zunächst einmal nur Bilder mit CC-Lizenzen verwenden, die nicht unter die Sublizenz „NC: Not Commercial“ (unkommerziell) fallen. Da die Bilder oft vom Content-Managment-System nachbearbeitet werden, fallen auch alle CC-Lizenzen mit dem Zusatz „ND: No Derivates“ als Bildquelle aus der Auswahl, denn das Bild darf nicht mehr bearbeitet werden. Es kommen für den Einsatz auf der Unternehmensseite also nur Bilder unter BY-SA Lizenz in Frage.
Doch diese müssen auch korrekt ausgewiesen werden. Gefordert ist bei den meisten CC-Lizenzen zum Beispiel eine Verlinkung auf die Originalversion des Bildes. Zusätzlich ist meist ein externer Link auf die konkrete Lizenzversion, unter der das Bild freigegeben wurde, nötig.
Teilweise muss angegeben werden, ob ein Bild nachträglich bearbeitet wurde (z.B. mit Beschnitt oder Farbkorrektur). Oft übersehen wird auch, dass der Originalname des Bildes angegeben werden muss, sofern dieser bekannt ist. All diese Forderungen verstecken sich in der Online-Version der Lizenzen leider im Popup-Layer zu „appropriate credit / angemessene Urheber- und Rechteangaben“ und werden daher häufig überlesen.
Da viele der Urheber und Bildautoren, die ihre Bilder unter Creative-Commons-Lizenz gestellt haben, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten oder nicht aus dem deutschsprachigen Raum stammen, ist das Risiko einer Abmahnung wegen einer Unachtsamkeit im CC-Bildnachweis eher unwahrscheinlich. Doch auch hier sollte man versuchen, die gewünschten Angaben – soweit möglich – vollständig auszuführen.
Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwältin und dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Klären Sie offene Fragen immer mit den Rechtsanwält(inn)en Ihres Vertrauens!
In der nächsten Folge der Serie wird beschrieben, wie die Bildnachweise auf dem Webserver im Content-Management-System am besten verwaltet werden können.
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